OLG Hamm zur Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht

Lebensgefährtin des Erblassers muss Schenkungen in Höhe von 250.

000 Euro zurückzahlen. Im vorliegenden Fall setzte ein Ehepaar ihren Sohn in ihrem gemeinsamen Testament als Schlusserben ein. Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater nach und nach Vermögenswerte von insgesamt 250.000 Euro auf seine neue Lebensgefährtin. Nach dem Tod seines Vaters forderte der Sohn die Schenkungen von der Lebensgefährtin zurück.

Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass der Vater die Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht getätigt hatte. Um eine Beeinträchtigungsabsicht bejahen zu können, genügt es bereits, dass der Erblasser weiß, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe des bindend eingesetzten Erbens verringert. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters, das die Schenkungen rechtfertigen könnte, ist von der Lebensgefährtin nicht hinreichend dargelegt worden. Sie muss daher die ihr zugewendeten 250.000 Euro an den Erben zurückzahlen.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 10 U 75 16 vom 12.09.2017
Normen: BGB §§ 2287 Abs. 1, 2270 Abs. 1, 2271
[bns]
 

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