Ist das Testament nach einem unvorhergesehenen Vermögenserwerb noch uneingeschränkt wirksam?

Zunächst muss festgestellt werden, ob das Testament überhaupt eine Regelungslücke aufweist.

Im vorliegenden Fall erwarb die Erblasserin nach Errichtung ihres Testaments beträchtliche Vermögenswerte. Dennoch änderte sie ihre letztwillige Verfügung nicht. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Testament aufgrund einer fehlenden Berücksichtigung von zeitlich später erworbenen Vermögenswerten nicht lückenhaft sein muss. Es müsse daher in solchen Fällen zunächst festgestellt werden, ob die Regelung der Erbfolge auch einen nachträglichen, plötzlichen Vermögenserwerb erfassen sollte. Weist das Testament dahingehend eine Lücke auf, muss zumindest der hypothetische Wille des Verstorbenen ermittelt werden, um die Lücke zu schließen. Da es dem Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall an tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt mangelte, wurde die Sache zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
 
BGH, Urteil BGH IV ZB 15 16 vom 12.07.2017
Normen: BGB §§ 2087, 2084
[bns]
 

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